Zentrales Impfregister in Deutschland?

Simone Salemi · 

Auch im Jahr 2022 hat die Corona-Pandemie das öffentliche Leben in Deutschland im Griff. Inzwischen wird sogar über eine allgemeine Impfpflicht diskutiert. Im selben Atemzug schlugen unter anderem Gesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundestagspräsidentin Bärbel Bas die Einführung eines allgemeinen Impfregisters vor. Mit der Frage, ob die Einführung eines zentralen Impfregisters in Deutschland insbesondere vor dem Hintergrund eines umfassenden Schutzes der Gesundheitsdaten der Bürger realistisch ist, beschäftigt sich dieser Beitrag.

Im Zuge der weiterhin das öffentliche Leben bestimmenden Corona-Pandemie stieß der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach vor wenigen Tagen eine neue Debatte im Rahmen der viel diskutierten Impfpflicht an. Der SPD-Politiker gab an, er lasse die Möglichkeit eines zentralen Impfregisters prüfen.[1] Die Impfquote, die bei circa 71, 2 %[2] liegt, wird momentan aus der Übermittlung pseudonymisierter Angaben von impfenden Praxen, Impfzentren, mobilen Impfteams sowie Betriebsmedizinern gewonnen.[3] Das Robert Koch Institut errechnet aus diesen Angaben dann die Impfquote. Diese Zahlen sollen laut Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, die wenige Tage vor Lauterbachs Aussagen bereits einen Vorstoß in diese Richtung wagte, mithilfe eines zentralen Impfregisters genauer und zuverlässiger erfasst werden.[4] Dieses Impfregister könnte auch Grundlage für eine kommende allgemeine Impfpflicht sein: In Österreich, wo die allgemeine Impfpflicht bereits für Februar 2022 geplant ist, ist das zentrale Impfregister bereits Realität.[5] Hier finden in bestimmten Zeitabständen „Impfstichtage“ statt, an denen eine Impfung vorgenommen oder ein plausibler Ausnahmegrund vorgetragen werden muss.[6] Das Impfregister ist mit dem digitalen Impfpass der Bürger verknüpft.[7]

In Deutschland findet man auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit momentan noch die eindeutige Aussage, dass ein zentrales Impfregister nicht geplant sei.[8] Ob diese Aussage schon bald abgeändert werden muss, ist fraglich. Das zentrale Impfregister ist ein umstrittenes Thema. Auch parteiintern in der SPD wird hier keine einheitliche Auffassung vertreten. So sind sowohl Kanzler Olaf Scholz als auch Generalsekretär Kevin Kühnert skeptisch gegenüber der Einführung eines zentralen Impfregisters.[9] Auch innerhalb der Ärzteschaft zeigen sich unterschiedliche Ansichten und Haltungen: so hat sich der Deutsche Hausärzteverbund positiv zu einem zentralen Impfregister geäußert und diesbezüglich auf Israel als Vorbild verwiesen[10], während die Kassenärztliche Bundesvereinigung sich hinsichtlich des großen Aufwandes der Einrichtung eines solchen Registers skeptisch zeigte[11]. Neben dem großen Aufwand, ein zentrales Impfregister überhaupt zu errichten, gibt es auch und gerade im Bereich des Datenschutzes gewichtige Bedenken gegen die zentrale Erfassung des Impfstatus`.[12] Der Impfstatus könnte nämlich  zu den besonders sensiblen Daten gemäß Art. 9 DSGVO gehören, da es sich um ein Gesundheitsdatum handeln könnte. Die Verarbeitung dieser besonderen Kategorie von Daten steht unter erhöhten Rechtmäßigkeitsanforderungen. Daher stellt sich die Frage, ob die zentrale Erfassung des Impfstatus mit der DSGVO vereinbar ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was bedeutet, dass die Verarbeitung grundsätzlich unzulässig ist – es sei denn, ein Erlaubnistatbestand der Datenschutzgrundverordnung (oder nachrangig des deutschen Bundesdatenschutzgesetz) greift.[13] Personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind solche, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen. Eine Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten; Art. 4 Nr. 2 DSGVO nennt verschiedene Verhaltensweisen, die unter diesen Begriff fallen. Besondere personenbezogene Daten werden in den Nummern 13 bis 15 des Art. 4 DSGVO definiert. Hierzu gehören gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO auch Gesundheitsdaten. Dies sind solche personenbezogenen Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit beziehen und einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand zulassen. Auch miteinbezogen ist die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. Da es sich bei diesen Daten um besonders sensitive handelt, gelten für sie besondere Regelungen. Von großer Bedeutung ist Art. 9 DSGVO, welcher in Absatz 1 grundsätzlich die Verarbeitung dieser sensiblen Daten untersagt. In Absatz 2 finden sich hingegen Ausnahmetatbestände, die die Verarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen und zu bestimmten Zwecken erlauben.

Das Thema „Impfen“ sorgt in der Coronapandemie für erhitzte Gemüter. Während sich einerseits Gruppen strikter Impfgegner formen, ist inzwischen ein großer Teil (circa 68 %) der Bevölkerung sogar für eine allgemeine Impfpflicht.[14] Sollte diese eingeführt werden, könnte die Errichtung eines zentralen Impfregisters eine notwendige Voraussetzung sein.[15] Grund hierfür ist, dass es zur Durchsetzung einer allgemeinen Impfpflicht unerlässlich ist, über den Impfstatus der Menschen informiert zu sein. Dies geht am einfachsten und zuverlässigsten über ein zentrales Impfregister, welches wie auch in Österreich mit dem digitalen Impfpass verknüpft werden könnte. Jedoch ist in diesem Bereich Vorsicht geboten: die zentrale Erfassung des Impfschutzes ist datenschutzrechtlich bedenklich.

Der Impfstatus ist als Gesundheitsdatum einzustufen. Es handelt sich um ein sensibles personenbezogenes Datum, das sich auf die körperliche Gesundheit bezieht. Angesichts der momentan schnell eintretenden Stigmatisierung von ungeimpften Personen - man denke nur an den lange Zeit ungeimpften Fußballprofi Joshua Kimmich, der sich innerhalb kurzer Zeit vom gefeierten Nationalspieler zur „persona non grata“ entwickelte[16] - ist die Preisgabe dieses Datums auch von einer besonderen Brisanz geprägt. Ob diese daher verlangt werden kann ist fraglich. Insbesondere ist hier auch keine pseudo- oder gar anonymisierte Übermittlung denkbar, da es gerade Sinn und Zweck ist, mit dem zentralen Impfregister den Impfstatus des Einzelnen prüfen zu können, weshalb es einer namentlichen Speicherung der Daten bedarf. Auch ist es kompliziert, eine dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO genügende Speicherungs- und Löschungsfrist festzulegen.[17] So wie es sich aktuell darstellt, scheint eine Auffrischimpfung nach Ablauf einer gewissen Zeit erforderlich, um den Impfschutz aufrecht zu erhalten. Daher sollten die Informationen über den Impfstatus dauerhaft gespeichert werden. Da momentan die „Booster-Impfung“ nach relativ kurzer Zeit empfohlen wird (inzwischen nach nur 3 Monaten nach der Grundimmunisierung), ist auch keine Löschung nach dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums denkbar.

All diese Faktoren verkomplizieren ein ohnehin bereits komplexes Thema. Die Erhebung und zentrale Speicherung von Gesundheitsdaten muss auf einen Erlaubnistatbestand des Art. 9 DSGVO gestützt werden. Eine Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO erscheint nicht effektiv. Für die Ermittlung der genauen Impfquote und auch die Überprüfung des Impfstatus` im Rahmen einer allgemeinen Impfpflicht kann es nicht auf die Einwilligung der Betroffenen ankommen – zumal damit zu rechnen ist, dass viele diese nicht erteilen würden. Ferner ist fraglich, ob hier von einer freiwilligen Einwilligung die Rede sein könnte. Aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO geht hervor, dass eine Einwilligung freiwillig und für den bestimmten Fall erteilt werden muss. Freiwilligkeit liegt entsprechend dem Erwägungsgrund 42 Satz 5 zur DSGVO nur vor, wenn eine echte Wahlfreiheit angenommen werden kann, ohne dass sich an die Nichterteilung der Einwilligung Nachteile anschließen. Entscheidet sich jemand gegen die Übermittlung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich daran Nachteile, wie beispielsweise der erschwerte Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, anschließen werden. Zudem ist auch an das Ungleichgewicht zwischen betroffener Person und Einwilligungsempfänger (dem Staat) zu denken; dies hemmt nach Erwägungsgrund 43 unter Umständen die Freiwilligkeit der Einwilligung. In solchen Fällen wird nämlich häufig zumindest emotional ein gewisser Druck dahingehend empfunden, dass die Einwilligung abgegeben werden muss. Daher sollte auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden.

In Betracht käme hier insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO. Dieser erlaubt die Datenverarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie beispielsweise dem Schutz vor schwerwiegenden, grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, soweit eine unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Regelung diesbezüglich besteht und die Verarbeitung erforderlich ist. Es bedarf mithin einer weiteren Rechtsgrundlage, die sich aus dem Unionsrecht oder aus dem deutschen Recht ergibt. Hier einschlägig wäre § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, der Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO fast wörtlich wiedergibt.

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO ist Erwägungsgrund 54 der DSGVO zu betrachten. Dieser gibt vor, wie der Begriff „öffentliche Gesundheit“ auszulegen ist. Demnach umfasst der Begriff alle Elemente im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu diesen Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Das aktuell grassierende Coronavirus betrifft den Gesundheitszustand der Menschen. Die hier in Rede stehende Datenverarbeitung würde dem Kampf gegen die Pandemie dienen und liegt daher im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Der Schutz vor der weiteren Ausbreitung eines zumindest potentiell tödlichen Virus` liegt auch im Interesse der gesamten Gesellschaft.

Unter die schwerwiegenden, grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren fallen ansteckende Krankheiten.[18] Das Coronavirus, welches inzwischen eine Reihe von immer ansteckender werdenden Mutationen besitzt, ist wohl zweifellos als ansteckende Krankheit anzusehen.[19]

Daher ist der grundsätzliche Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen eines nationalen Impfregisters wohl als legitim anzusehen. Gleichzeitig muss die Datenverarbeitung aber auch erforderlich für den zugrundeliegenden Zweck sein. Erforderlichkeit liegt immer vor, wenn das mildeste von allen gleich geeigneten Mitteln zum Einsatz kommt und dabei die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen sorgfältig abgewogen werden.

Hier ist anzumerken, dass keine milderen, gleich geeigneten Mittel existieren. Die momentane Ermittlung der Impfquote erfolgt pseudonymisiert und erlaubt es nicht, den Impfstatus so zu überprüfen, wie es für eine allgemeine Impfpflicht hilfreich wäre. Zudem waren diese Angaben teilweise nicht zuverlässig; so musste das Robert Koch Institut Anfang Oktober eine Korrektur der Impfzahlen vornehmen, weil die vorherigen Angaben nicht richtig waren.[20] Eine Alternative könnte es höchstens sein, die Daten über den Impfstatus dezentralisiert nur auf dem Smartphone der jeweils betroffenen Person zu sammeln. Auch hier stellt sich aber die Frage, ob dies genauso effektiv ist wie die zentrale Sammlung. Die Impfquote errechnet sich momentan aus dezentral erfassten Daten. Wie bereits erwähnt, bringt dies das Problem der Ungenauigkeit mit sich, welchem man mit dem zentralen Impfregister gerade entgegen wirken will. Sollte eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden, erscheint die zentrale Erfassung des Impfstatus erforderlich. Diese anhand dezentral gesammelter Daten zu überprüfen ist nicht praktikabel. Daher stellt das zentrale Impfregister die mildeste Maßnahme dar, um die angestrebten Ziele, also die Erfassung verlässlicher Zahlen hinsichtlich der Impfquote im Kampf gegen die Pandemie, umzusetzen.

Jedoch muss die angestrebte Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch beeinträchtigten Rechten stehen. Bei Datenverarbeitungen muss auf die Sensitivität der betroffenen Daten geachtet werden. Es werden Gesundheitsdaten gesammelt, welche schon grundsätzlich als besonders sensibel anzusehen sind. Was den Impfstatus betrifft, handelt es sich aus den oben genannten Gründen um ein heikles Thema. Daher ist dem Interesse daran, dieses Datum für sich zu behalten, Beachtung zu schenken und es darf nicht leichtfertig entschieden werden, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Zudem handelt es sich bei einer Impfpflicht um einen empfindlichen Grundrechtseingriff, weshalb das Argument, ein Impfregister sei zur Durchsetzung der Impfpflicht schlichtweg notwendig, auch sorgfältig abgewogen werden muss.  

Die Impfung stellt sich als der einzig langfristig wirksame Weg aus der Pandemie dar. Andere Maßnahmen sind nicht gleich geeignet und können nicht denselben Schutz entfalten wie eine Impfung. Durch eine Impfung schützt man sich und andere, insbesondere auch die besonders gefährdeten Risikogruppen, wie bereits vorerkrankte oder ältere Menschen. Die Impfquote in Deutschland stockt seit einiger Zeit. Sie liegt momentan bei circa 71% (vollständige Impfungen). Wirklich durchschlagende Argumente, die gegen eine Impfung sprechen, gibt es indes nicht. Weder die häufig vorgebrachten Bedenken hinsichtlich fehlender Studien zu Langzeitfolgen (die bei Impfungen schlichtweg nicht existieren[21]) noch die Angst davor, die „neuartigen“ mRNA-Impfstoffe griffen in das Erbgut ein (was ebenfalls nicht der Fall ist[22]), sind schlüssig. Zudem entspricht auch die Aussage, die Corona-Impfstoffe hätten nur eine Notfallzulassung erhalten, nicht der Wahrheit.[23] Vielmehr wurden die Impfstoffe regulär geprüft und nur der Prozess der Zulassung dadurch beschleunigt, dass verschiedene Phasen der Impfstoffprüfung parallel abliefen.[24] Kontraindikationen, die gegen eine Impfung sprechen, sind lediglich Allergien gegen Inhaltstoffe, dringend durchzuführende Behandlungen von akuten Erkrankungen oder unter Umständen eine bestehende Schwangerschaft.[25] Möglicherweise auftretende Interaktionen mit anderen Arzneimitteln sind zuvor zu prüfen.[26] In den sonstigen Fällen überwiegt der Nutzen der Impfung deutlich die Risiken.

Eine möglichst hohe Impfquote ist auch im Sinne der Gesamtgesellschaft; nicht nur, weil die Ansteckungsgefahr für sich selbst und auch für andere rapide sinkt[27], sondern auch wegen der Ermöglichung eines normalen Lebens ohne Einschränkungen. Die Impfquote kann jedoch nur dann effektiv überwacht werden, wenn eine zentrale Erfassung erfolgt. Sind hier verlässliche Zahlen verfügbar, ist es einfacher, Einschränkungen aufgrund der Impfquote wieder aufzuheben. Für eine Impfpflicht ist das Register zudem die einzig wirklich praktikable Möglichkeit, um die Einhaltung zu überwachen.

Demgegenüber steht jedoch das Interesse daran, selbst über die Weiter- und Preisgabe der personenbezogenen Daten zu entscheiden. Insbesondere bei sensiblen Gesundheitsdaten sollte hierauf geachtet werden. Gerade der Impfstatus erweist sich als sensibles Thema. Dieser kann langwierige Diskussionen nach sich ziehen (siehe Beispiel Kimmich) und es ist durchaus verständlich, dass man sich einer Stigmatisierung aufgrund des Impfstatus` entziehen will, indem man diesen für sich behält. Auch Bundesjustizminister Marco Buschmann äußerte sich jetzt verhalten zum nationalen Impfregister und befürchtete, dieses  könne Tür und Tor für die Erfassung von sämtlichen Gesundheitsdaten der Bürger öffnen.[28] Er plädiert für stichprobenartige Kontrollen.[29] Dem Justizminister ist dahingehend zuzustimmen, dass eine staatliche Kontrolle des Impfstatus` kritisch betrachtet werden sollte. Die Überwachung der Bürger, gerade im Bereich sensibler Gesundheitsdaten, darf nicht leichtfertig in Kauf genommen werden. Die informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG darf nur dann eingeschränkt werden, wenn gegenläufigen Interessen Vorrang einzuräumen ist. Die Interessen der verschiedenen Parteien müssen daher gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen dieser Abwägung muss jedoch auch beachtet werden, dass wir uns in einer Zeit der Pandemie befinden und besondere Zeiten besondere Maßnahmen erfordern. Die Pandemie betrifft die gesamte Gesellschaft, die seit geraumer Zeit andere Grundrechtseinschränkungen in Kauf nehmen muss. Dieses Argument spielt naturgemäß bei der zentralen Erfassung anderer Gesundheitsdaten (wie es Buschmann befürchtete) keine Rolle, weshalb diese auch anders bewertet werden dürfte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die zentrale Erfassung des Impfstatus` gegen das Coronavirus der Aufschlag für die Erfassung sonstiger Gesundheitsdaten sein wird. Ist nämlich der Verweis auf gesamtgesellschaftliche Interesse aufgrund einer weltweiten Pandemie nicht möglich, wiegt das Interesse an einem zentralen Register deutlich weniger schwer. Mithilfe eines zentralen Registers, welches genaue und zuverlässige Zahlen liefert, könnten Einschränkungen nach und nach und angepasst an die Impfquote aufgehoben oder modifiziert werden. Solche Grundrechtseinschränkungen, wie sie in der Pandemie vorgenommen wurden (beispielsweise durch die Schließung von Gastronomie oder durch strikte Kontaktbeschränkungen), waren zuvor nicht denkbar. Momentan sind die Einschränkungen für geimpfte Personen aufgrund der geringeren Ansteckungswahrscheinlichkeit weniger streng als für ungeimpfte. Mit der Kenntnis der genauen Anzahl an geimpften Personen wäre es möglich, Einschränkungen anzupassen. Auch wenn das rettende Ziel der sogenannten Herdenimmunität aufgrund zahlreicher Virusvarianten nur sehr schwierig erreichbar ist, kann durch eine hohe Impfquote eine Entspannung im Sinne eines „Herdeneffekts“ eintreten[30], weil nicht nur eine geringere Ansteckungsgefahr besteht, sondern auch das Risiko schwerer Verläufe drastisch sinkt.[31] Daneben bietet das nationale Impfregister auch einen Schutz vor gefälschten Impfpässen und erleichtert die Dokumentation von möglichen Impfreaktionen und Nebenwirkungen.[32]

Das Interesse einer großen Mehrheit von Personen am Schutz ihrer Gesundheit und daran, ihre Freiheiten wieder zu erhalten, überwiegt in dieser besonderen Situation daher das Interesse einer einzelnen Person daran, ihren Impfstatus für sich zu behalten. Der schrittweise Weg aus der Pandemie erfordert die Kenntnis der genauen Impfquote. Die Erfassung sonstiger Gesundheitsdaten müsste (falls dies überhaupt in Betracht gezogen werden sollte) auf eine eigene Rechtsgrundlage gestützt werden, wobei dann schon fraglich ist, ob Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO beziehungsweise § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG mangels einer schwerwiegenden Gesundheitsgefahr, die bei einer Pandemie typischerweise vorliegt, überhaupt anwendbar wären.

Daher bleibt hier abschließend Folgendes festzuhalten: die zentrale Erfassung des Impfstatus` ist erforderlich und angemessen mit Blick auf die Pandemie. Gerade dann, wenn eine allgemeine Impfpflicht kommen sollte (wonach es momentan aussieht) ist das Impfregister als beste Überprüfungsmöglichkeit eine notwendige Voraussetzung. Ansonsten mangelt es an Durchsetzungsmechanismen. In einer Pandemie, die seit nunmehr 2 Jahren das öffentliche Leben bestimmt und zu starken Einschränkungen führt, sollte das Interesse des Einzelnen im Sinne der Gesamtgesellschaft zurücktreten. Die genaue Erfassung des Impfstatus` dient hier dem Interesse aller am Schutz ihrer Gesundheit und daran, Freiheiten zurück zu erhalten. In diesem Sinne kann das Interesse daran, den Impfstatus für sich zu behalten nicht überwiegen. Daher ist die Einführung eines zentralen Impfregisters trotz der Erfassung von Gesundheitsdaten als zulässig einzustufen. Im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sollte das Register im Einzelnen so ausgestaltet werden, dass nur wirklich notwendige Daten erfasst und gespeichert werden. Des Weiteren müssen vor Einrichtung des Impfregisters klar und deutlich die Zwecke und die beabsichtigten Ziele kommuniziert werden, Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO.[33] Wird bei der Errichtung des zentralen Impfregisters auf die Einhaltung dieser Grundsätze geachtet, stellt dieses eine angemessene Maßnahme dar.

 

[1] "Lasse Erfassung prüfen": Lauterbach erwägt nationales Impfregister - n-tv.de.

[2] Angabe aus der Corona-Warn-App vom 03.01.2022.

[3] RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Digitales Impfquotenmonitoring zur COVID-19-Impfung; Debatte um Impfregister: "Wir brauchen exakte Zahlen" | tagesschau.de.

[4] Debatte um Impfregister: "Wir brauchen exakte Zahlen" | tagesschau.de.

[5] Kontrolle der Impfpflicht in Österreich: Wie funktioniert das Impfregister? | tagesschau.de.

[6] Kontrolle der Impfpflicht in Österreich: Wie funktioniert das Impfregister? | tagesschau.de.

[7] Kontrolle der Impfpflicht in Österreich: Wie funktioniert das Impfregister? | tagesschau.de.

[8] Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis - Bundesgesundheitsministerium.

[9] Impfregister: Lauterbach mit Vorstoß, schon vorher Kritik aus der eigenen Partei - FOCUS Online.

[10] Corona: Impfregister für mögliche Impfpflicht notwendig? (faz.net).

[11] Corona: Impfregister für mögliche Impfpflicht notwendig? (faz.net).

[12] S. bspw.:  Erst prüfen, ob wirklich nötig: Datenschützer Kelber bremst bei Impfregister - n-tv.de.

[13] Schröder in: Schröder, DatenschutzR, Kapitel 2 S. 17.

[14] Politbarometer: Mehrheit will Impfpflicht - ZDFheute.

[15] Debatte um Impfregister: "Wir brauchen exakte Zahlen" | tagesschau.de.

[16] Kimmich: "Bin kein Corona-Leugner und kein Impfgegner" - Bayern-Spieler bestätigt, nicht geimpft zu sein - Bundesliga - Fußball - sportschau.de.

[17] Kühling/Klar/Sackmann,  Datenschutzrecht, Rn. 359.

[18] Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, DSGVO Art. 9 Rn. 21.

[19] Eine Übersicht zu den Virusvarianten findet sich hier: RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC)

[20] Impfquote wohl unterschätzt: Kritik an RKI-Chef Wieler | tagesschau.de

[21] Impfstoffe: Warum es keine Langzeit-Nebenwirkungen gibt - ZDFheute; RKI - Impfen - COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).

[22] Impfstoffe: Warum es keine Langzeit-Nebenwirkungen gibt - ZDFheute; Corona Impfmythen | Zusammen gegen Corona.

[23] Corona Impfstoffentwicklung und -zulassung | Zusammen gegen Corona.

[24] Einen guten Überblick liefert Dr. Mai Thi Nguyen-Kim: 7 kritische Fragen zur Impfung - YouTube; mit Verweis auf: COVID-19 vaccines: development, evaluation, approval and monitoring | European Medicines Agency (europa.eu).

[25] RKI - Impfthemen A - Z - Kontraindikationen zur Durchführung von Impfungen: Häufig gestellte Fragen und Antworten.

[26] RKI - Impfthemen A - Z - Kontraindikationen zur Durchführung von Impfungen: Häufig gestellte Fragen und Antworten.

[27] Corona-Infektion trotz Impfung: Wie wahrscheinlich ist das? - ZDFheute.

[28] Stichprobenartige Kontrollen: Buschmann meldet Bedenken gegen Impfregister an - n-tv.de.

[29] Stichprobenartige Kontrollen: Buschmann meldet Bedenken gegen Impfregister an - n-tv.de

[30] Warum die Herdenimmunität unrealistisch ist - quarks.de.

[31] Warum die Herdenimmunität unrealistisch ist - quarks.de.

[32] Datenschutz, Aufwand, Kontrolle: Darum geht es in der Debatte um ein Impfregister - n-tv.de.

[33] Aussage des Bundesdatenschutzbeauftragen Ulrich Kelber, zu finden u.a. hier: Stichprobenartige Kontrollen: Buschmann meldet Bedenken gegen Impfregister an - n-tv.de.