Hate Speech im Netz
Hetze, Hass und Häme - mittlerweile Alltag bei Social Media. Vielleicht wart ihr sogar schon mal selbst betroffen. Einfach darüberstehen, das fällt mitunter gar nicht so leicht. Und es muss auch gar nicht sein! Wir schauen uns heute an, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, gegen sogenannte Hate Speech im Netz vorzugehen.
Social Media hat unzweifelhaft das Leben vieler Menschen verändert. Mit anderen Menschen zu interagieren, Kontakte aufrecht zu erhalten und das eigene Leben mit anderen zu teilen war nie einfacher. Aber wie so oft gibt es auch Schattenseiten. Immer wieder tauchen auf Facebook, Instagram und anderen sozialen Medien Beiträge und Kommentare von Nutzern auf, die ein ungutes Gefühl hinterlassen. Manche sind schlichtweg unangebracht, andere hingegen sollen gezielt drohen, verletzen und diffamieren. Die Bandbreite der sogenannten „Hate Speech“ reicht von negativ konnotierten Bezeichnungen oder Beschimpfungen bis hin zu Mord- und Vergewaltigungsdrohungen. Diese Hasskommentare sind schon so sehr zur täglichen Realität der Nutzung von Social Media geworden, dass die Mehrheit der Nutzer:innen sie kaum noch wahrnehmen und sich keine Gedanken mehr über ihre Daseinsberechtigung machen dürfte.
Tatsächlich sind jedoch auch die unendlichen Weiten des Internets - zum Glück - kein rechtsfreier Raum. Viele Äußerungen bewegen sich bei näherer Betrachtung fernab der Legalität und müssen daher nicht hingenommen werden.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in diesem Zusammenhang?
Die Gedanken schweifen zunächst zur Beleidigung nach § 185 StGB. In der Tat kann eine Bemerkung im Netz diesen Tatbestand erfüllen und damit strafrechtlich relevant sein. Ehrverletzenden Äußerungen, die von § 185 StGB unter Strafe gestellt werden, dürfte ein Großteil der Nutzer:innen von Social Media bereits begegnet sein. Erst im letzten Jahr wurde ein neues Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität beschlossen, das die bestehenden Regelungen noch einmal verschärft und Beleidigung im Netz mit einer maximal zweijährigen Freiheitsstrafe belegt. Darüber hinaus können je nach Inhalt eines Kommentars unter anderem auch die Tatbestände der üblen Nachrede nach § 186 StGB, der Verleumdung nach § 187 StGB, der Nötigung nach § 240 StGB, der Bedrohung nach § 241 StGB oder jener der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB erfüllt sein. Bei Beiträgen und Kommentaren aus dem rechtsextremistischen Spektrum bewegen sich die Inhalte zudem öfter im Bereich der Tatbestände der Volksverhetzung nach 130 StGB oder des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB.
Zudem stehen seit Oktober 2017 die Betreiber:innen sozialer Netzwerke in der Pflicht. Diese sind bisher durch § 3 Abs. 2 NetzDG zur Prüfung und Löschung von Kommentaren mit bestimmten strafrechtlich relevanten Inhalten verpflichtet, im Rahmen des neuen Gesetzespakets müssen diese ab Februar 2022 auch an das Bundeskriminalamt gemeldet werden. Darüber hinaus müssen sie nach § 14 Abs. 2, 3 Telemediengesetz Informationen über die gespeicherten Daten des Täters zur Verfügung stellen.
Der Gesetzgeber hat die Problematik also bereits seit mehreren Jahren erkannt und versucht, unerwünschten Äußerungen im Netz durch angepasste Regelungen entgegenzuwirken. Auch die betroffenen Nutzer:innen selbst werden nicht ohne rechtliche Handhabe im Dickicht der für die Psyche durchaus belastenden Kommentare zurückgelassen. Ihnen stehen von der Einbeziehung des sozialen Netzwerks bis zum Beschreiten des Rechtswegs zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, gegen Hate Speech im Netz vorzugehen.