Exmatrikuliert wegen Whatsapp-Nachrichten?

Lina Nauerz · 

Mal einmal kurz in einer Klausur mogeln und dafür direkt exmatrikuliert werden, geht das denn wirklich so leicht? Damit musste sich die 12. Kammer des VG Berlin im Falle einer Studentin auseinandersetzen, die sich während einer Online-Klausur mit Kommiliton:innen in einer Whatsapp-Gruppe ausgetauscht haben soll. Gegen die daraus resultierende Exmatrikulation war sie vor das Gericht gezogen.

Die Exmatrikulation wurde dabei auf § 12 I der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung gestützt, welchen die Klägerin belegte. Nach dessen Satz 1 werden Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn Studierende die Ergebnisse der Prüfungsleistung durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Nichtzitieren verwendeter Quellen oder durch andere Täuschungsversuche zu beeinflussen versuchen. Bei Feststellung einer besonderen Schwere eines Falles durch den Prüfungsausschuss wird die Prüfung als „endgültig nicht bestanden“ bewertet, damit folgt auch die Exmatrikulation (Satz 3).

Doch wie konnte man letztlich beweisen, dass die Klägerin getäuscht hatte? Dem Prüfer fielen zum einen übereinstimmende Fehler auf, aber zum anderen stütze sich die Behauptung vor allem auf Screenshots von Chat-Verläufen, die ihm nach der Klausur zugespielt wurden. Diese Bilder zeigten den Austausch der Klausurteilnehmer:innen während der Bearbeitung. Die Behauptung, dass der Inhalt nicht für eine Täuschung reiche, lehnte das VG ab. Nach dem Gericht komme es gerade nicht darauf an, ob die unerlaubte Hilfe für die Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgaben förderlich ist, es reiche vielmehr, dass diese Hilfe generell geeignet ist. Auch von keiner Relevanz sei, ob die Gruppe von der Hochschule selbst eingerichtet worden sei.

Letztlich hatte das Gereicht dann noch über die Schwere der Täuschung zu entscheiden. In dem Chat-Verlauf lag nach dem VG ein besonders intensiver Verstoß gegen das Gebot, eine eigenständige Prüfungsleistung zu erarbeiten und einzureichen, sowie gegen die Chancengleichheit vor.  Mit einer Vielzahl von Mitglieder:innen einer Whatsapp-Gruppe wurden die Antworten auf die Fragen über die gesamte Prüfungszeit erarbeitet. Zudem bestand die Möglichkeit, auf Screenshots von den Antworten eines Multiple-Choice-Teils der Klausur zurückzugreifen, daher sei eine besondere Schwere der Täuschung gegeben. Insbesondere aufgrund der Vielzahl an Täuschungen habe die Hochschule bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung der Exmatrikulation berücksichtigen dürfen.

Es ist also tatsächlich möglich, nach einer Täuschung direkt exmatrikuliert zu werden. Dies funktioniert jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wo hier die Grenzen sind, sollte man wohl besser nicht versuchen selbst zu ermitteln, sonst droht die Exmatrikulation.

 

Quelle: VG Berlin (12. Kammer), Urteil vom 06.02.2023 – VG 12 K 52/ 22