Videoverhandlung aus dem Ausland

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Seit Beginn der Coronapandemie haben Bild- und Tonübertragungen in Gerichtsverhandlungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Möglich macht die Teilnahme aus der Ferne § 128a Abs. 1 und 2 ZPO. Doch auch abseits der Pandemie kann dieses Mittel erhebliche Vorteile für die Verfahrensbeteiligten haben, beispielsweise, wenn einer der Beteiligten weit vom Verhandlungsort entfernt wohnt oder gar nicht reisefähig ist. Doch was passiert, wenn der Aufenthaltsort des Verfahrensbeteiligten im Ausland liegt? Mit dieser umstrittenen Fragestellung befasst sich in der aktuellen Ausgabe der jM (5/2021) RiLG Benedikt Windau.

Die jM 5/2021 kann derzeit hier online eingesehen werden.