Verhandlung im Biergarten?
Was ist unter dem "anderen Ort" des §128a Abs. 1 ZPO zu verstehen? Können Prozessbeteiligte bei Videoverhandlungen zukünftig aus dem Biergarten heraus verhandeln?
Erst kürzlich hat ein Anwalt im sozialen Netzwerk LinkedIn darauf hingewiesen, dass er zum ersten Mal an einer Verhandlung aus einem ICE heraus teilgenommen hat. Der Zug auf dem Weg zum Gerichtstermin hatte Verspätung und so schaltete sich der Anwalt nach vorheriger Absprache mit dem Gericht per Videoschalte zu. Doch was genau ist unter einem "anderen Ort",wie er in §128a ZPO genannt ist, zu verstehen? Hätte der Anwalt also auch - bei besserem Wetter - im Biergarten sitzen können? Dieser Frage gehen Dipl. Jur. Christoph Resch und Dipl. iur. Hatice Kübra Erden vom ZRD Saar in ihrem Beitrag in der Februar-Ausgabe der jM nach. Darin zeigen sie, dass schon der Wortlaut des §128a für ein weites Verständnis des Begriffs spricht. Im weiteren Verlauf argumentieren die beiden Autoren gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Tatbestandsebene und stellen das Vorhandensein (und die Verwendung) geeigneter Technik als entscheidender für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verhandlung in den Vordergrund. Etwaigen Störungen könne das Gericht durch eine umsichtige Ausübung der Prozessleitung und sitzungspolizeilicher Maßnahmen begegnen. Der vollständige Beitrag kann in der Ausgabe 2/2022 der juris - Die Monatszeitschrift nachgelesen werden.