Beitrag zu Vertrauensdiensteanbietern in Bezug auf Zeitstempel erschienen

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Screenshot des Beitrags von Sorge und Leicht "Blockchain-based electronic time stamps and the eIDAS regulation: The best of both worlds"

In der aktuellen Ausgabe der englischsprachigen Zeitschrift SCRIPTed ist ein Beitrag von Prof. Christoph Sorge und Maximilian Leicht, LL.M. zum Spannungsfeld von Blockchaintechnologien und europäischer eIDAS-Verordnung erschienen, welcher sich insbesondere mit den Aspekten elektronischer Zeitstempel befasst.

Die eIDAS-Verordnung befasst sich in Teilen mit der Nutzung von qualifizierten elektronischen Zeitstempeln, welche u.a. dazu dienen, die Existenz bestimmter Daten (etwa eines Vertrages in einer bestimmten Version) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beweisen. In der eIDAS-Verordnung wird davon ausgegangen, dass diese Zeitstempel von individuellen Dritten, sogenannten Zeitstempeldiensten (Vertrauensdiensteanbietern), bereitgestellt werden. Der Beitrag von Sorge und Leicht beleuchtet die Möglichkeit, diese Zeitstempeldienste mittels Blockchaintechnologie zu realisieren, also nicht durch einen einzelnen Dritten sondern durch mehrere miteinander kooperierende Parteien. Dabei werden die Chancen und Risiken der Nutzung von Zeitstempeldiensten und alternativ Blockchaintechnologien sowohl technisch als auch juristisch betrachtet.

Der Anwendungsbereich von Zeitstempeln ist hierbei enorm. Insbesondere im Bereich der IT-Sicherheit zum Beweis der Integrität von übermittelten Daten, aber auch mit Blick auf Langzeiteffekte zur Sicherstellung der Existenz bestimmter Dokumente zu einem bestimmten (lange zurückliegenden) Zeitpunkt sind elektronische Zeitstempel von großem Nutzen. Der Beitrag erklärt schlussendlich die Nutzung beider Konzepte, bzw. einer Kombination bestimmter Aspekte aus beiden ("the best of both worlds") zur Erlangung eines praktischen Mehrwerts, lässt aber zeitgleich nicht außer Acht, dass eine solche Nutzung weitreichende Folgen für die Vertrauensdiensteanbieter haben kann und plädiert für eine Klärung auf Seiten des Gesetzgebers.

Der gesamte Beitrag kann in englischer Sprache hier abgerufen werden.